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Diese Steuervorteile gibt es für Elektroautos

  • Veröffentlicht: 11.12.2020
  • 15:38 Uhr
Diese Steuervorteile gibt es für Elektroautos
Diese Steuervorteile gibt es für Elektroautos© stock.adobe.com

BesitzerInnen eines E-Autos können sich über zahlreiche Steuervorteile freuen. Hier findest du einen Überblick.

Keine KfZ-Steuer fürs Elektroauto

Ein umweltfreundlicherer Antrieb und eine stattliche Kaufprämie in Höhe von bis zu 6.000 Euro sind nicht die einzigen Vorzüge, über die sich BesitzerInnen eines E-Autos freuen können: Elektromobile mit E-Autokennzeichen sind außerdem für ganze 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Denn diese Fahrzeuge fallen unter das „ Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität “.

Bisher mussten Besitzer eines E-Autos, das zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2020 zugelassen wurde, 10 Jahre lang keine Steuer zahlen. Im Rahmen des Corona-Konjukturprogramms wurde diese Regelung sogar noch bis zum 31.12.2025 verlängert.

Besonders praktisch: Die Steuerbefreiung bleibt auch bei einem Halterwechsel bestehen. Solltest du also ein gebrauchtes Elektrofahrzeug übernehmen, musst du für den verbleibenden Zeitraum ebenfalls keine Kfz-Steuer für dein E-Auto bezahlen.

Für die sogenannten Hybrid-Fahrzeuge, also Autos mit Elektroantrieb und Verbrennungsmotor, gilt diese Regelung nicht.

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Steuervorteile für Arbeitgeber

Und die Befreiung von der Kfz-Steuer ist nicht der einzige Steuervorteil, den ein Elektroauto mit sich bringt: Arbeitgebende können ihren Beschäftigten außerdem folgende Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten:

  • Laden des Dienstwagens
  • Laden von privaten Elektrofahrzeugen
  • zeitlich begrenztes Überlassen einer Ladesäule

Für diesen betrieblichen Aufwand sind Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit. Auch für dich als ArbeitnehmerIn ist das gut, denn diese Leistung zählt nicht als geldwerter Vorteil und ist somit für dich ebenfalls steuerfrei.

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Steuervorteile für Arbeitnehmer

Die private Nutzung deines Dienstwagens muss hingegen weiterhin als geldwerter Vorteil versteuert werden. Allerdings gilt für E-Auto-BesitzerInnen dabei ein deutlich niedrigerer Steuersatz:

  • E-Autos mit Listenpreis bis 40.000 €: 0,25 % des Neupreises
  • E-Autos mit Listenpreis über 40.000 €: 0,5 % des Neupreises

Quellen:

https://www.firmenauto.de/dienstwagensteuer-fuer-e-autos-nur-0-25-prozent-fuer-privatnutzung-10328791.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-09-29-steuerbefreiung-nach-paragraf-3-nummer-46-EStG-und-pauschalierung-der-lohnsteuer-nach-paragraf-40-absatz-2-Satz-1-nummer-6-EStG.html

https://www.hyundaifinance.de/elektroblog/foerderung/e-auto-foerderung-steuervorteile-fuer-elektroautos/

https://www.haufe.de/personal/entgelt/lohnsteuer-neue-massnahmen-zur-foerderung-der-elektromobilitaet_78_490496.html

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/kaufen/foerderung-elektroautos/#:~:text=Seit dem 1.,Ab dem 1.7.