Gas- und Strompreise erhöht: Das kannst du jetzt tun
- Veröffentlicht: 25.11.2022
- 14:43 Uhr
Preiserhöhungen: Erhöhung prüfen
Wichtig zu wissen: Hast du einen Vertrag mit einer Preisgarantie über eine feste Laufzeit, ist der Anbieter daran gebunden, er kann die Preise nicht einfach erhöhen.
„Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die einen Vertrag mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit abgeschlossen haben, ist eine Erhöhung in den meisten Fällen nicht rechtens“, erklärt Tiana Schönbohm, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Denn: „Auch bei steigenden Beschaffungskosten müssen sich Anbieter an die Preisbindungen halten. Eine Erhöhung ist hier erst nach Ende der Vertragslaufzeit möglich“, so die Expertin. Anders sieht es für diejenigen aus, die sich in der Grundversorgung befinden und keinen Sondervertrag mit einem Anbieter geschlossen haben. „Hier kann der Versorger die Preise regelmäßig erhöhen“, weiß Schönbohm.
Preiserhöhungen: Mitteilung prüfen
Für die Mitteilung der Preiserhöhung gelten bestimmte Regeln. Eine Preiserhöhung in der Grundversorgung muss sechs Wochen vorab bekannt gegeben werden, außerhalb der Grundversorgung reicht eine Ankündigung vier Wochen im Voraus.
Es muss transparent und hervorgehoben auf das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung hingewiesen werden. Denn das hat man durch Preisanpassungen auf jeden Fall.
Preiserhöhungen: Widerspruch möglich
Falls die Preisanpassung nicht rechtens ist, weil die Preisgarantie gilt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Du solltest ebenfalls Widerspruch einlegen, falls die Preisanpassung rechtens, die Mitteilung aber nicht korrekt ist.
Dann muss der Energieversorger noch einmal korrekt informieren. Die Verbraucherzentrale bietet Musterbriefe für einen Widerspruch an.
Preiserhöhungen: Kündigung prüfen
Eine Kündigung sollte nicht übereilt erfolgen, rät die Verbraucherzentrale. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in Ruhe den Markt sondieren, Anbieter anfragen und erst kündigen, wenn sie einen passenden Tarif gefunden haben“, so Schönbohm. Bei Preiserhöhungen ist die Kündigung zum Inkrafttreten der neuen Preise möglich. Heißt: Steigen die Preise zum 1. Januar 2023 muss die Kündigung bis zum 31. Dezember 2022 eingegangen sein.
Hat man einen Vertrag mit einem Anbieter außerhalb der Grundversorgung, kündigt diesen und schließt keinen neuen Vertrag, hat man ein Recht auf die Grundversorgung durch den örtlichen Energieversorger. Das gilt auch, wenn dein Vertragspartner zum Beispiel Insolvenz anmelden muss oder beim Wechsel zu einem neuen Anbieter etwas schiefläuft. So oder so wirst du nicht ohne Gas oder Strom dastehen.
Ein Tipp der Experten: Aufgrund der dynamischen Preisentwicklung solltest du dich nicht zu lange an einen Versorger binden.
Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen
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